Warzecha beschreibt in seinem Aufsatz eine Vorgehensweise, bei der das Einschlafen des Tieres bewusst und absichtlich verzögert wird.
„Seine Methode führe absichtlich dazu, dass der Todeszeitpunkt des altersschwachen oder schwerkranken Tieres später einträfe. „Es dauert dann zehn bis 20 Minuten, manchmal länger, bis der Hund eingeschlafen ist. So hätten die Tierhalter in ihrer Trauer länger Zeit, sich von ihrem geliebten Haustier zu verabschieden.“,„so zitiert das Hamburger Abendblatt (30.09.2025) den Tierarzt aus Oering.
Würdest du deinem Tier Leid nehmen – oder seine Qualen verlängern?
Doch rechtlich ist eine solche Praxis problematisch.
Nach dem geltenden Tierschutzgesetz (§ 1 und § 4 TierSchG) darf eine Tötung nur so durchgeführt werden, dass dem Tier keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.
Eine Injektion in die Bauchhöhle (intraperitoneal) oder in die Muskulatur ohne vorherige Sedation führt zu einem langsamen Eintritt des Todes und kann Atemnot und Schmerzen verursachen.
Genau diese Vorgehensweise beschreibt der Tierarzt Dr. Matthias Warzecha aber in seinem Aufsatz „Zum Thema Sterben und Einschläfern“ im Juli 2025.
Diese von Dr. Warzecha beschriebene Methode ist daher nur in absoluten Notfällen zulässig – etwa wenn kein venöser Zugang möglich ist und das Tier zuvor tief sediert oder narkotisiert wurde.
Niemals für eine regelhafte und geplante Einschläferung.
Auch das maßgebliche Bundesgerichtshofsurteil (BGH VI ZR 281/79 vom 19.01.1982) stellt klar:
Ein Tierarzt ist berechtigt, ein Tier zu töten, „wenn ein Behandlungserfolg nicht mehr zu erwarten ist und es nur noch darum geht, dem Tier weitere Qualen zu ersparen.“ Entscheidend ist also die Verkürzung des Leidens, nicht dessen Verlängerung – selbst wenn dies aus emotionaler Rücksichtnahme auf den Halter geschieht.
Zudem verpflichtet der BGH den Tierarzt, den Tierhalter vorher zu informieren und zu beraten, bevor er eine Entscheidung trifft.
Im Ergebnis zeigt sich:
Warzechas Methode mag menschlich verständlich erscheinen, steht aber im Widerspruch zu den tierschutzrechtlichen Grundsätzen und der Rechtsprechung. Die Intention, den Abschied zu verlängern, darf nicht dazu führen, dass das Tier länger leidet.
Diese Vorgehensweise wirft eine grundsätzliche ethische Frage auf:
Würden Tierhalter tatsächlich ein absichtlich verzögertes Leiden beim Sterben ihres geliebten Tieres wünschen – wenn sie wüssten, dass dies mit einem längeren Bewusstseinszustand, möglicher Atemnot, Angst und Unruhe für das Tier verbunden sein kann?
Es ist anzunehmen, dass kaum ein Tierhalter seinem Liebling ein solches Martyrium zumuten würde, wenn er über die tatsächlichen Abläufe aufgeklärt wäre.
Daher fordern wir eine verbindliche, explizite Aufklärungspflicht vor jeder Euthanasie: Der Tierhalter muss wissen, welche Methode angewendet wird, wie sie wirkt und welche Empfindungen das Tier dabei möglicherweise noch erlebt.
Nur auf dieser Grundlage kann eine echte, informierte Entscheidung getroffen werden – im Sinne des Tierwohls und nicht aus falsch verstandener Rücksichtnahme auf menschliche Trauer.

Nur so läuft die korrekte Einschläferung bei Hunde und Katzen ab
