„Das Milieu macht das Gift“ – Warum das Gewebe und die Umstände über die Wirkung einer Substanz entscheiden
Der berühmte Satz „Die Dosis macht das Gift“ stammt von Paracelsus. Weniger bekannt, aber ebenso entscheidend ist ein verwandter Gedanke: „Das Milieu macht das Gift.“
Damit ist gemeint, dass nicht nur die Menge einer Substanz über ihre Wirkung entscheidet, sondern auch das Umfeld, in dem sie wirkt – also die Art der Anwendung, der Ort im Körper und die physiologischen Bedingungen.
Pentobarbital – zwischen Schlafmittel und starkem Euthanasiepräparat
Pentobarbital ist ursprünglich ein Schlaf- und Narkosemittel. In der richtigen Dosierung und intravenös verabreicht, führt es zu einer tiefen Sedierung bis hin zur Narkose.
Wird es jedoch für die Einschläferung bei Hunde und Katzen in ein ungeeignetes Gewebe – etwa in den Muskel oder den Bauchraum – injiziert, wird es dort massive Schmerzen und Gewebeschäden verursachen. Das liegt daran, dass der Stoff in diesen Milieus eine chemisch reizende Wirkung (chemische Verbrennung) entfaltet und nicht sofort in den Kreislauf gelangt.
Diese Problematik zeigt: Nicht die Substanz allein, sondern ihr Anwendungskontext entscheidet über ihre Wirkung.
In der öffentlichen Diskussion für die Einschläferungs-Praxis wird häufig vor Präparaten wie T61 oder E77 gewarnt, während Pentobarbital als „bekanntes“ Schlafmittel oft unterschätzt wird – obwohl auch hier Fehlanwendungen gravierende Folgen haben.
Behördliche Einordnung: Das sagt das BVL
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat in einer Presseauskunft vom Oktober 2025 mehrere zentrale Punkte zu Umwidmung und Anwendung von Pentobarbital-haltigen Euthanasie-Präparaten klargestellt:
„Die intramuskuläre (i.m.) Anwendung von Pentobarbital-haltigen Präparaten zur Euthanasie von Hunden oder Katzen war in der Bundesrepublik Deutschland niemals Bestandteil einer Zulassung.“
– BVL, Pressesprecher Andreas Tief
Damit bestätigt die Behörde: Eine i.m.-Anwendung (Injektion in den Muskel) ist nicht (und war auch nicht in der Vergangenheit) zugelassen und kann nicht als reguläre oder sichere Einschläferungs-Praxis angesehen werden.
Umwidmung als Gefahr
Auch zur rechtlichen Dokumentationspflicht erklärte das BVL gegenüber unserem Projekt:
„Eine Umwidmung (Off-Label-Use) nach Artikel 112 der Verordnung (EU) 2019/6 ist als solche nicht meldepflichtig gegenüber den Überwachungsbehörden.“
„Da es sich bei Pentobarbital um ein Betäubungsmittel handelt, muss jeder Zu- und Abgang und der sich nach jeder Bewegung ergebende Bestand fortlaufend dokumentiert werden.“
Das bedeutet: Zwar besteht keine direkte Meldepflicht bei Umwidmung, aber jede Anwendung muss im Betäubungsmittelbuch dokumentiert werden – und die Überwachung dieser Dokumentation obliegt ebenfalls den zuständigen Landesbehörden.
Zur Aufklärungspflicht gegenüber Tierhaltern verweist das BVL auf die rechtliche Verantwortung der Länderbehörden:
„Die Auslegung von Fragen zur Aufklärungspflicht fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BVL. Dies obliegt den zuständigen Landesbehörden.“
Das unterstreicht: Eine tierärztliche Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen oder Risiken einer Umwidmung (z. B. intramuskuläre Anwendung) ist Pflicht.
Warum Aufklärung so wichtig ist
Wenn Tierhalter über eigenmächtige Umwidmungen für eine geplante Einschläferung nicht ausreichend informiert werden, können Fehlannahmen entstehen – etwa die Vorstellung, eine i.m.-Injektion von Pentobarbital sei eine sanfte oder zugelassene Methode.
Die Realität zeigt: Das Gegenteil ist der Fall. Fehlanwendungen können zu erheblichem Leiden führen, und die Verantwortung für sachgerechte Anwendung und Dokumentation liegt beim behandelnden Tierarzt.
Das Milieu entscheidet
Der Satz „Das Milieu macht das Gift“ gilt hier wörtlich: Eine pharmakologisch gut verstandene Substanz wie Pentobarbital kann – falsch angewendet – starke Schmerzen und Leid verursachen.
Nicht nur die chemische Dosis, sondern auch der Ort und die Form der Anwendung sind ausschlaggebend.
Darum gilt:
- Keine Euthanasiepräparate ohne Zulassung für die jeweilige Applikationsform.
- Verantwortungsvolle Aufklärung von Tierhaltern über Risiken einer Umwidmung.
So schützt man Tierwohl, Rechtssicherheit – und die Glaubwürdigkeit der tierärztlichen Praxis.
Quellen:
- Presseauskunft des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Andreas Tief, Oktober 2025
- Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel
- Paracelsus: „Alle Ding’ sind Gift, und nichts ohn’ Gift; allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift sei.“

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