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Euthanasie ohne Narkose: Werde Hinweisgeber im Tierschutz

Whistleblower- oder Hiweisgeberschutzgesetz – was ist das?

Tierschutz braucht mutige Stimmen

Die Plattform dokumentiert hier eine subjektive Erfahrung. Die Angaben beruhen auf der Schilderung einer betroffenen Person und sind nicht unabhängig überprüft.

Zitiert aus der Segeberger Zeitung, Ausgabe vom 22.07.2025 (Bericht aus Oering):

Eine Unbekannte wirft dem Veterinär Warzecha vor, ihren Hund Seppi beim Einschläfern gequält haben

Oering. Der Vorwurf wiegt schwer und lässt jedem, der ein Haustier hat, den Atem stocken. […]

[…] Tierarzt Dr. Warzecha (64) kann sich nicht erklären, was jemanden dazu getrieben hat, gegen ihn solche Vorwürfe zu erheben. „Ich kenne keine Frau mit dem Namen, und wir kennen hier in der Praxis auch diesen Hund nicht“, betont Dr. Warzecha.

Er und sein Team haben nach eigenen Angaben die Liste der eingesetzten Betäubungsmittel, über die exakt Buch geführt werden muss, bis September 2024 kontrolliert. Nirgends sei der Name, der Hund oder gar eine Unregelmäßigkeit aufgetaucht.

Niemals, so Dr. Warzecha, würde er einen Hund ohne vorherige Narkose einschläfern. […]

Zitat Ende.



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Heute ist besser nachvollziehbar, wie Dr. Matthias Warzecha sein Vorgehen selbst beschrieben und begründet hat – sowohl in einem inzwischen gelöschten Aufsatz als auch in einem Interview mit dem Hamburger Abendblatt.

Gleichzeitig lässt sich anhand der öffentlichen Stellungnahmen der Tierärztekammer zu den Euthanasie-Praktiken von Dr. Warzecha – insbesondere seinen eigenen Ausführungen zur Anwendung bei „schwachen Katzen“ – eine bedenkliche Tendenz erkennen. Für dieses Vorgehen drohen nach Einschätzung der Kammer Konsequenzen wie Bußgeld, Rüge oder eine Meldung an die zuständige Arzneimittelbehörde. Damit wird deutlich, dass die Kritik nicht allein auf einzelnen Zeugenaussagen beruht, sondern auch durch berufsständische Gremien aufgegriffen und rechtlich bewertet wird.

Tierschutz braucht aufmerksame Stimmen:
Arbeitest du in einer tierärztlichen Einrichtung und hast dabei Situationen erlebt, die dir ungewöhnlich oder tierschutzrelevant erschienen?


Wir bieten dir eine Möglichkeit, Hinweise anonym und sicher zu teilen – ohne Angst vor Repressalien.

So wirst Du Whistleblower: Wichtige Information für tiermedizinische Fachangestellte

In jeder Tierarztpraxis ist Vertrauen wichtig – gegenüber Kolleginnen, gegenüber den Tieren und vor allem im Umgang mit sensiblen Situationen. Manchmal aber geraten Mitarbeiterinnen in eine Lage, in der sie etwas beobachten, das mit dem eigenen Gewissen oder sogar mit dem Tierschutz kollidiert. Dann stellt sich die Frage: Darf ich etwas sagen? Und: Muss ich mit Konsequenzen rechnen?

Keine Angst vor Konsequenzen

Auch wenn es sich um eine kleine Praxis handelt und Sie das Team kennen: Sie sind nicht allein. Das Gesetz schützt Sie rechtlich und auch vor psychischen Repressalien wie Mobbing, Abmahnung oder Ausgrenzung. Sollte es doch dazu kommen, ist das gesetzlich untersagt und kann für die Praxis arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Die Antwort lautet: Ja, Sie dürfen – und nein, Sie müssen keine Angst haben.

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Hinweisgebergesetz schützt Sie als Whistleblower

Mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 2. Juli 2023 haben Beschäftigte in Deutschland einen klar geregelten Schutz, wenn sie auf Missstände hinweisen – auch in Tierarztpraxen.

Das bedeutet konkret:

  • Wenn Sie Verstöße gegen Tierschutz, Euthanasien ohne tiefe Narkosen, Hygienevorgaben, Medikamenteneinsatz oder Abrechnungsbetrug melden, sind Sie gesetzlich geschützt.
  • Arbeitgeber dürfen keine Kündigung oder Benachteiligung wegen einer Meldung aussprechen.
  • Auch die Identität der Hinweisgeberin ist zu schützen – außer in besonders geregelten Ausnahmefällen.

Was darf gemeldet werden?

Folgende Punkte können unter den Schutz des Gesetzes fallen:

  • Nicht tierschutzgerechte Behandlungen oder verbotenen Euthanasie-Methoden
  • Nicht zugelassene Medikamente oder falsche Dosierungen
  • Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder Infektionsschutz
  • Abrechnungsbetrug mit Versicherung, Tierhaltern oder Apotheken

Wohin darf ich mich wenden?

Sie können sich anonym oder namentlich melden – bei internen oder externen Meldestellen. In vielen Fällen ist der erste Schritt ein vertrauliches Gespräch mit einer unabhängigen Stelle.

Externe Meldestellen sind zum Beispiel:

  • Das Bundesamt für Justiz
    www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Hinweisgeberstelle
  • Das Landesamt für Verbraucherschutz Ihres Bundeslandes
  • Oder – wenn es um Tierschutz geht – auch direkt an:
    https://wildbeimwild.com/whistleblower-spielen-eine-schluesselrolle-beim-schutz-von-tieren-vor-grausamkeit/
  • https://www.peta.de/neuigkeiten/whistleblower-meldungen-2025/ https://www.tierschutzbund.de/tiere-themen/tiernotfaelle/tierquaelerei-melden/

Gilt das auch bei einer Online-Anzeige bei der Polizei?

Ja, wenn die Anzeige sich auf einen relevanten Verstoß bezieht (z. B. tierschutzwidriges Verhalten, Missstände in einer Tierarztpraxis, etc.) und Sie die Anzeige über eine offizielle Online-Plattform der Polizei erstatten, dann:

  • greifen die Schutzmechanismen des HinSchG, insbesondere Schutz vor Repressalien (z. B. Kündigung, Einschüchterung etc.)
  • die Anonymität ist nicht zwingend, aber hilfreich, wenn Sie sich unsicher fühlen – die Polizei nimmt auch anonyme Hinweise entgegen, aber der Schutz nach HinSchG ist stärker, wenn Sie sich identifizieren
  • https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/POLIZEI/eRevier/Onlinewache/schleswig-holstein

Keine Angst vor Konsequenzen

Auch wenn es sich um eine kleine Praxis handelt und Sie das Team kennen – Sie sind nicht alleine. Das Gesetz schützt Sie nicht nur rechtlich, sondern auch vor psychischen Repressalien wie Mobbing, Abmahnungen oder Isolierung. Sollte es doch dazu kommen, ist das gesetzlich untersagt – und kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Praxis führen.

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Mehr Infos:

https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html
https://www.bundesjustizamt.de/DE/ServiceGSB/Presse/Pressemitteilungen/2023/20230602.html
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/0727_Hinweisgeberschutz.html

www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Hinweisgeberschutzgesetz.html


Du entscheidest – mit Herz und Verstand

Ob du dich meldest, liegt ganz bei dir. Klar ist: Wer auf Missstände hinweist, handelt nicht illoyal, sondern mutig, ethisch und verantwortungsvoll. Gerade in der Tiermedizin ist die Einhaltung gesetzlicher und moralischer Standards ein Schutz für alle – vor allem für jene, die keine Stimme haben: die Tiere.

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